Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

ZAPO-F I

§ 24 Prüfungsausschuss und -kommissionen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/24#abs-1 (1) An jeder Abteilung wird ein Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/24#abs-2 (2) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses obliegt der Leitung der Abteilung, der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die fachliche Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. Dem Prüfungsausschuss gehören ferner alle mit mehr als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit an der Abteilung tätigen Lehrkräfte sowie alle Lehrkräfte, die im Prüfungsjahr Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben, an. Das vorsitzende Mitglied kann weitere Lehrkräfte, mit Zustimmung des Staatsministeriums auch Lehrkräfte anderer Abteilungen des Staatsinstituts in den Prüfungsausschuss berufen. Das vorsitzende Mitglied entscheidet in sonstigen Angelegenheiten, die keinem anderen Prüfungsorgan zugewiesen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/24#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss

1. entscheidet über den Zeitplan der Prüfung,

2. entscheidet über die konkrete Ausgestaltung der Prüfung in den jeweiligen Prüfungsfächern, die Prüfungsaufgaben mit den Bewertungskriterien, die Notenschlüssel und über die Zulassung von Hilfsmitteln,

3. entscheidet auf Grundlage eines fachärztlichen Zeugnisses über Anträge auf Nachteilsausgleich entsprechend § 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) mit der Maßgabe, dass hierbei die Anforderungen an die allgemeine und fachliche Eignung für den Beruf als Fachlehrer oder Fachlehrerin gewahrt bleiben müssen,

4. bestimmt die Prüfer und Prüferinnen und die Prüfungskommissionen für die Prüfungen,

5. entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/24#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder die es vertretende Person und mehr als die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen des Prüfungsausschusses entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Prüfungsausschusses. Bei Besorgnis der Befangenheit gilt Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/24#abs-5 (5) Prüfungskommissionen bestehen aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens einem weiteren Mitglied. Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 23 § 25